Wichtige Informationen zum Kauf und Abbrennen von Feuerwerken

Wer außerhalb von Silvester ein Feuerwerk kaufen und abbrennen möchte, benötigt eine Ausnahmegenehmigung nach §24 Abs. 1. Diese Genehmigung muss bei der örtlichen Behörde beantragt werden und wird erst nach einer Prüfung ausgestellt. Die Formulare für solch eine Ausnahmegenehmigung - die Ihre persönlichen Daten, Ort, Anlass, Datum und Dauer des Feuerwerks enthalten muss - finden Sie in der Regel beim Ordnungsamt Ihrer Gemeinde.

Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen die Bundesländer teilweise unterschiedliche Anforderungen. Bitte informieren Sie sich vorher über Fristen, event. Haftpflichtsicherungen, Gebühren oder zusätzliche Zustimmungen (z.B. Grundstückseigentümer). Privatpersonen dürfen nur Feuerwerke der Kategorien F1 und F2 durchführen.

Die Einteilung in Kategorien erfolgte 2009 in der EU nach dem Umfang der Effektsätze und der davon ausgehenden Gefahren – für die höheren Kategorien, insbesondere Kategorie F4, ist EU-weit eine Ausbildung als Pyrotechniker – für mindere Gefährdungen ein Mindestalter oder Volljährigkeit notwendig. In der EU gibt es folgende Kategorien (angegeben sind auch die ehemaligen Klassifizierungen in Deutschland bis 2009, die teils den heutigen EU-Richtlinien entsprechen):

Kategorie F1

Feuerwerk mit sehr geringer Gefahr, auch in geschlossenen Räumen verwendbar, ganzjährig verkaufbar, Erwerb auch von Jugendlichen möglich (Mindestalter 12 Jahre) (früher Klasse I). z. B. Knallerbsen, Wunderkerzen

 

Kategorie F2

Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr, nur im Freien verwendbar, Abgabe und Verwendung nur zu Silvester bzw. auch unterhalb des Jahres an jedermann bei Vorlage einer durch die örtlich zuständige Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung (für besondere Ereignisse z. B. Geburtstag, Hochzeitstag, u. Ä.) oder generell an Personen, die im Besitz einer Erlaubnis nach §7 oder 27 SprengG oder im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sind (im Folgenden kurz Pyrotechniker) (Mindestalter 18 Jahre) (früher Klasse II).

 

Kategorie F3

Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, nur im Freien verwendbar, Abgabe nur an Pyrotechniker erlaubt (früher Klasse III).

 

Kategorie F4

Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur im Freien verwendbar, Abgabe nur an Pyrotechniker erlaubt (früher Klasse IV).
• Kugelbomben für Höhenfeuerwerke, Raketen für Großfeuerwerke

 

Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater

Pyrotechnische Gegenstände, die bei Shows oder sonstigen Aufführungen auf Bühnen abgebrannt werden.

 

Kategorie T1

Pyrotechnische Gegenstände für Bühnen mit geringer Gefährdung (früher Klasse T1), erhältlich ab 18 Jahre.

 

Kategorie T2

Pyrotechnische Gegenstände für Bühnen mit größerer Gefährdung (früher Klasse T2) und daher nur von Personen mit Fachkunde zu verwenden.

 

Sonstige Pyrotechnische Gegenstände

All diejenigen pyrotechnischen Gegenstände, die nicht unter die Feuerwerkskörper oder Bühnenpyrotechnik fallen.

 

Kategorie P1

Pyrotechnische Gegenstände für sonstige Zwecke mit geringer Gefahr (früher Klasse T1), erhältlich ab 18 Jahren.

 

Kategorie P2

Pyrotechnische Gegenstände für sonstige Zwecke mit größerer Gefährdung (früher Klasse T2) und daher nur von Personen mit Fachkunde zu verwenden.
• Beispiele: Treibsätze von Modellraketen, Signalraketen, Hagelraketen, Bengalfackeln, Treibsatz für Rettungssystem von Ultraleichtflugzeugen (Klasse T2), Airbags und Gurtstraffer

 

Wo darf man ein Feuerwerk abbrennen?

Auch wenn Ihr Feuerwerk genehmigt wurde, ist das abbrennen nicht überall erlaubt. Es darf nur an dem im Antrag genannten Ort gezündet werden. In unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Kirchen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern generell nicht erlaubt. (§23 1.SprengV),

Gern helfen wir Ihnen weiter.
Gern können Sie uns zum Thema unter: 0152-58157923 oder pyrospecky@icloud.com kontaktieren.